Waldarbeiten an der Hamburger Straße

Aufgrund der Rodungsarbeiten an der Schaftrift und im Wald an der Hamburger Straße hat unser Ratsherr Peter Eckhoff beim zuständigen Landkreis Harburg nachgefragt:

Anfrage an den Landkreis Harburg vom 12.03.2015

Die Antworten lauteten:

  • Die Buchholzer Baumschutzsatzung gilt in ausgewiesenen Waldgebieten nicht; dort gilt das Waldrecht.
  • Das Waldrecht erlaubt grundsätzlich eine wirtschaftliche Nutzung des Walds. Eine Genehmigung ist dafür i. d. R. nicht erforderlich.
  • Ein Kahlschlag von 1 Hektar entspricht noch den „Regeln der guten fachlichen Praxis“. Ein Wald muss allerdings auch weiterhin als Waldfläche erhalten bleiben. Die Teilflächen mit Kahlschlag sind daher wieder aufzuforsten.
  • Waldrechtlich sind die durchgeführten Arbeiten daher nicht zu beanstanden.

Unser Kommentar:
Die sinnvollen Buchholzer Bemühungen, durch eine städtische Baumschutzsatzung einzelne Bäume zu erhalten, sind vor diesem Hintergrund ad absurdum geführt. Das kann und darf nicht sein!

Die lokale Presse berichtete wie folgt:
„Das war radikal, aber legal“, Nordheide Wochenblatt vom 01.04.2015.