Buchholz bleibt bei der Förderung des Radverkehrs weiterhin zögerlich!
Mit der Drucksache DS 11-16/0657 hat die Verwaltung am 13.10.2014 eine Fortschreibung des Radverkehrskonzeptes für die Stadt Buchholz i.d.N., den „Masterplan Radverkehr“, vorgelegt. Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes wurde in allen Arbeitsgruppen sowohl von Bürgern als auch von den externen Experten immer wieder darauf hingewiesen, dass es im Handlungsfeld „Radverkehr“ erheblichen Nachholbedarf gibt. Dieses vor allem dann, wenn das im Mobilitätskonzept formulierte ehrgeizige Ziel, den Radverkehrsanteil am Gesamtverkehr von 14 % auf 20 % zu steigern, ernsthaft ins Auge gefasst werden soll. Buchholz macht sich damit auf den Weg, eine „Fahrradfreundliche Kommune“ zu werden. Zwar konnte Buchholz im Jahr 2012 den gleichnamigen Landespreis gewinnen. Der Wettbewerb bewertete jedoch nur Abstellanlagen und hier hat sich tatsächlich in den letzten Jahren vieles zum Positiven entwickelt. Allerdings fehlt im nun vorliegenden Masterplan das Leuchtturmprojekt einer Fahrradstation, welche zuletzt noch einmal bei der Vorstellung des Mobilitätskonzeptes im Fachausschuss vom renommierten Verkehrsplaner Wolfgang Haller als wegweisend dargestellt worden ist.
Der Begriff „Masterplan“ für die Fortschreibung des Fahrradkonzeptes wurde vom designierten Bürgermeister Röhse bereits im Wahlkampf benutzt. Er soll verdeutlichen, dass die beschriebenen Maßnahmen zielgerichtet abgearbeitet werden. Insgesamt bleibt das nun mehr vorliegende Paket von kleineren und größeren Maßnahmen wie z.B. der Erneuerung von Furtmarkierungen, der Überprüfung der Beschilderung, der Befestigung von Restflächen, dem Neubau von Radwegen um Lücken im Netz zu schließen usw. weit hinter den Erwartungen zurück.
Dieses liegt vor allem daran, dass die seit 1997 geltenden Veränderungen in der StVO nicht genutzt werden. In einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 die Anforderungen für Radwege noch einmal präzisiert und festgehalten, dass das Fahren auf der Fahrbahn für den Radverkehr den Normalfall darstellt. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse für den Radverkehr auf der Fahrbahn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Es ist interessant, dass fast gleichzeitig mit der Veröffentlichung des „Buchholzer Masterplans Radverkehr“ die Hamburger Innenbehörde die Radwegebenutzungspflicht auf zahlreichen Radwegen aufgehoben hat. Durch eine zusätzliche Beschilderung kommt sie einer alten Forderung des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) nach, damit sowohl Autofahrer als auch Radfahrer wissen, dass hier auf der Fahrbahn gefahren werden darf.
Wenn man bedenkt, dass in Hamburg die Radwegebenutzungspflicht auch auf vierspurigen Straßen wie der Luruper Hauptstraße oder Teilstrecken der Fuhlsbüttler Straße aufgehoben worden ist, dann fallen einem nicht mehr viele Straßen in Buchholz ein, auf denen in Buchholz die Fahrbahn von Radfahrern nicht genutzt werden dürfte.
Die Realität aber ist eine andere! In Buchholz ist während des Wahlkampfes ein bis heute ungeklärter Streit darüber ausgebrochen, ob Radfahrer, die dieses wünschen, alternativ zum Schutzstreifen auf der Bremer Straße oder Schützenstraße den Fahrradweg benutzen dürfen. Wenn man den Schutzstreifen als zusätzlichen Hinweis dafür wertet, dass mit diesem für Radfahrer und Autofahrer verdeutlicht werden soll, dass hier die Radwegebenutzungspflicht entfällt, dann verwundert dieser Streit. In Hamburg und auch anderen Kommunen wird man sich bezüglich dieser Auffassung nur verwundert die Augen reiben. Selbstverständlich bedeutet hier das Aufheben der Radwegebenutzungspflicht nicht, dass Kinder, Senioren und andere Radfahrer, die dieses wünschen, nicht mehr alternativ den bestehenden Radweg nutzen dürfen.
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